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Termine nach Vereinbarung
Aufgabenkreise
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Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) schreibt keine typischen Aufgabenkreise für Rechtliche Betreuungen vor. Es obliegt dem Richter, anhand der der festgestellten Lebenssituation und Bedürfnissen des zu Betreuenden die Aufgabenkreise zu vergeben. In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übtragen:
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Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ich möchte mich auf die häufigsten beschränken.
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Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten)
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Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder
aber unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche
beschränken. Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen
Angelegenheiten zuständig:
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Führung eines Girokontos
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Verwaltung des Sparvermögens
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Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen
(z.B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung
auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.)
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Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
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Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.
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Steuererklärung
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Schuldenregulierung
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Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen.
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Gesundheitssorge / Heilbehandlungsbelange
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Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange
er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen
hiernach äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen
nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen. Im Rahmen
der Gesundheitssorge klärt der Betreuer dann beispielsweise Fragen wie:
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Krankenversicherung des Betreuten
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Die ärztliche Versorgung/Arztwahl
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Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
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Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
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Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
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Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten
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Organisation von ambulanter Pflege zu Hause
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Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Unterlassen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht.
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Aufenthaltsbestimmung
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Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten
Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten
des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib
in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe
oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung
durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene
wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung
zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen
gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer
Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.
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Vertretung vor Behörden /
Einrichtungen und Gerichten
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Wohnungsangelegenheiten
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Zu diesem Aufgabekreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der
Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und
Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Das
beinhaltet sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch
z.B. die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung
der Mietschulden. Somit sind Kontakte und Gespräche mit
Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden,
Wohngeld stellen, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen
Personen und Stellen zu führen. Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von
Wohnberechtigungsscheinen zu stellen, Anträge auf Wohngeld oder
Lastenzuschuss usw.. Für die Auflösung einer Wohnung (beispielsweise
wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichtes erforderlich. Da bei diesem Aufgabenkreis auch
finanzielle Regelungen eine Rolle spielen (z.B. Mietzahlungen), werden
diese Angelegenheiten häufig durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert.
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Postangelegenheiten
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Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders
geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis
benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr
treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach
Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.
Dieser Aufgabenkreis ist eigentlich schon in den Aufenthalts-, Vermögens-
und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen. Dennoch wird er
nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen
Vertretung zu vermeiden.